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Satzung des "Freunde der Adolf-Reichwein-Tagesschule e.V."
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „ Freunde der Adolf-Reichwein-Tagesschule"
und hat seinen Sitz in Bielefeld Sennestadt.
- Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister
einzutragen und führt anschließend den Zusatz: eingetragener Verein (e.V.)
- Das Rechnungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins besteht darin, unter Zusammenschluss von Freunden,
Förderern und Eltern die Schule ideal und materiell zu unterstützen.
- Diesem Zweck will der Verein vor allem dienen durch:
- Bereitstellung zweckgebundener Mittel,
- persönlichen Einsatz bei der Verbesserung der Schulverhältnisse,
- vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium im Interesse
des Vereins in allen Fragen des schulischen Lebens.
- Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 .
§ 3 Vermögensbindung
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Den Mitgliedern fließen keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins zu.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen
werden, die den Verein gemäß § 2 fördern wollen.
- Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund schriftlichen
Antrags.
§ 5 Mitgliederbeitrag
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der auch in Teilbeträgen
entrichtet werden kann. Er ist im voraus zu entrichten. Im Laufe des
Rechnungsjahres eintretende Personen zahlen einen anteiligen Betrag.
- Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung, (red.
Anm.: z. Z. 6,-€ im Jahr)
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt zum Ende des Rechnungsjahres durch schriftliche
Erklärung.
- durch Ausschluss durch den Vorstand im Benehmen mit dem Beirat aus
wichtigem Grund.
- durch Tod.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Schuljahres, findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Gegenstand der Beratung und
Beschlussfassung sollen sein:
- der Jahresbericht und der Rechnungsbericht des Vorstandes für das
ablaufende Vereinsjahr
- die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Vereinsjahr
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der zwei Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und
Gründen es verlangen.
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Tage
vorher schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung durch
den Vorstand eingeladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit, ist die neu
einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit.
- Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
anwesenden Mitglieder.
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; sie können aber auch durch
Zuruf erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung einstimmig
beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl wiederholt werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Kassierer, dem Schriftführer, mindestens einem Vertreter der Lehrerschaft und
zwei Beisitzern. Er/Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt; sie/er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§10 Vorsitz, Vertretung
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den
Stellvertreter, den Kassierer und den Schriftführer.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des
Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Arbeit des Vorstandes
- Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit im
Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung fest. Er berät und
entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beim Ausscheiden eines seiner
Mitglieder während der Amtsdauer ist der Nachfolger auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu wählen.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden unter Angabe
der Tagesordnung 10 Tage vorher einberufen und geleitet.
- Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§12 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer haben die
Rechnungen des Vereins zu prüfen. Sie müssen über das Ergebnis ihrer Prüfung
einen schriftlichen Bericht abfassen und denselben der Mitgliederversammlung
vortragen.
§13 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden
schriftlich niedergelegt. Die Niederschriften werden vom ersten Vorsitzenden und
vom zweiten Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 14 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Vereins, ist sein Vermögen
ausschließlichgemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken laut des 17 und 18 ST.
Anp. G. zuzuführen.
- Die Durchführung des Beschlusses darf erst nach Zustimmung des
Finanzamtes erfolgen.
§15 Liquidation
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit
der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidators.
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