Home
Impressum
Schulprogramm
Aktuelles
Menschen
Projekte
Schule
"Kopfnoten"
Förderverein
Schulaktie
Fan-Shop
ARS Flaschenpost
Links
Kooperation Tweer
Sponsoren 


Kurzinformation Satzung Der Film


Satzung des "Freunde der Adolf-Reichwein-Tagesschule e.V."

Download als pdf-Dokument (177 KB)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Vermögensbindung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliederbeitrag
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Vorsitz, Vertretung
§ 11 Arbeit des Vorstandes
§ 12 Rechnungsprüfung
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
§ 14 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
§ 15 Liquidation

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „ Freunde der Adolf-Reichwein-Tagesschule" und hat seinen Sitz in Bielefeld Sennestadt.
  2. Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen und führt anschließend den Zusatz: eingetragener Verein (e.V.)
  3. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, unter Zusammenschluss von Freunden, Förderern und Eltern die Schule ideal und materiell zu unterstützen.
  2. Diesem Zweck will der Verein vor allem dienen durch:
  1. Bereitstellung zweckgebundener Mittel,
  2. persönlichen Einsatz bei der Verbesserung der Schulverhältnisse,
  3. vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium im Interesse des Vereins in allen Fragen des schulischen Lebens.
  1. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 .

§ 3 Vermögensbindung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern fließen keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein gemäß § 2 fördern wollen.
  2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrags.

§ 5 Mitgliederbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der auch in Teilbeträgen entrichtet werden kann. Er ist im voraus zu entrichten. Im Laufe des Rechnungsjahres eintretende Personen zahlen einen anteiligen Betrag.
  2. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung, (red. Anm.: z. Z. 6,-€ im Jahr)

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt zum Ende des Rechnungsjahres durch schriftliche Erklärung.
  2. durch Ausschluss durch den Vorstand im Benehmen mit dem Beirat aus wichtigem Grund.
  3. durch Tod.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Schuljahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sollen sein:
    1. der Jahresbericht und der Rechnungsbericht des Vorstandes für das ablaufende Vereinsjahr
    2. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Vereinsjahr
    3. die Wahl des Vorstandes
    4. die Wahl der zwei Rechnungsprüfer
    5. Satzungsänderungen
    6. die Auflösung des Vereins
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen es verlangen.
  3. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Tage vorher schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung durch den Vorstand eingeladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit, ist die neu einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
  5. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; sie können aber auch durch Zuruf erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl wiederholt werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, mindestens einem Vertreter der Lehrerschaft und zwei Beisitzern. Er/Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie/er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§10 Vorsitz, Vertretung

  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Kassierer und den Schriftführer.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Arbeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung fest. Er berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ist der Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung 10 Tage vorher einberufen und geleitet.
  3. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§12 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer haben die Rechnungen des Vereins zu prüfen. Sie müssen über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht abfassen und denselben der Mitgliederversammlung vortragen.

§13 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt. Die Niederschriften werden vom ersten Vorsitzenden und vom zweiten Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 14 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins, ist sein Vermögen ausschließlichgemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken laut des 17 und 18 ST. Anp. G. zuzuführen.
  2. Die Durchführung des Beschlusses darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

§15 Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidators.


__________________________________
Webmaster, Stand: 19. Januar 2008                                         [zurück nach oben]